§ 7 AußHV 2005

Außenhandelsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Absatz eins, überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unddie Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt EG Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. 2.Ziffer 2die Einfuhr von Waren, die nach Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, unddie Einfuhr von Waren, die nach Titel römisch eins und römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.

Stand vor dem 28.04.2011

In Kraft vom 18.03.2006 bis 28.04.2011
  1. (1)Absatz eins,Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Absatz eins, überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unddie Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt EG Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. 2.Ziffer 2die Einfuhr von Waren, die nach Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, unddie Einfuhr von Waren, die nach Titel römisch eins und römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.

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