§ 8 AußHV 2005

Außenhandelsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang römisch zwei, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
  2. (2)Absatz 2,Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oderder Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. 2.Ziffer 2dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von Paragraph eins, Absatz 4, erfasst ist.

Stand vor dem 28.04.2011

In Kraft vom 18.03.2006 bis 28.04.2011
  1. (1)Absatz eins,Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang römisch zwei, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
  2. (2)Absatz 2,Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oderder Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. 2.Ziffer 2dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von Paragraph eins, Absatz 4, erfasst ist.

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