§ 5 ODV 2007 CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer oder mehreren ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten energiebetriebenen Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage III.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage römisch drei.
  3. (3)Absatz 3,Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage IVVI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage römisch viersechs genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.
  4. (4)Absatz 4,An einem energiebetriebenen Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
  5. (5)Absatz 5,Die Angaben gemäß Anlage I Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.Die Angaben gemäß Anlage römisch eins Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer oder mehreren ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten energiebetriebenen Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage III.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage römisch drei.
  3. (3)Absatz 3,Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage IVVI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage römisch viersechs genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.
  4. (4)Absatz 4,An einem energiebetriebenen Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
  5. (5)Absatz 5,Die Angaben gemäß Anlage I Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.Die Angaben gemäß Anlage römisch eins Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.

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