§ 8 ODV 2007 Konformitätsbewertung

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift bewertet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegt und lassen – sofern nicht anders bestimmt – dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage VIV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage VIV beschriebenen Managementsystem.Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegt und lassen – sofern nicht anders bestimmt – dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage römisch fünfvier beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage römisch sechsfünf beschriebenen Managementsystem.
  3. (3)Absatz 3,Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht die Marktüberwachungsbehörde so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts. Die PrüfungBewertung des energiebetriebenen Produkts kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Wurde ein von einer ergänzenden VerordnungRechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 7611221/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 20012009 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das UmweltmanagementUmweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EMASEG), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage VIV erfüllt.Wurde ein von einer ergänzenden VerordnungRechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 7611221 aus 20012009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das UmweltmanagementUmweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EMASEG) Nr. 761 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 114 vom 24.04.2001 Seite 1sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage römisch sechsfünf erfüllt.
  5. (5)Absatz 5,Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen der Anlage VIV dieser Richtlinie erfüllt.Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen der Anlage römisch sechsfünf dieser Richtlinie erfüllt.
  6. (6)Absatz 6,Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die Marktüberwachungsbehörde vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die in § 5 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.Die in Paragraph 5, genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift bewertet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegt und lassen – sofern nicht anders bestimmt – dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage VIV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage VIV beschriebenen Managementsystem.Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegt und lassen – sofern nicht anders bestimmt – dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage römisch fünfvier beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage römisch sechsfünf beschriebenen Managementsystem.
  3. (3)Absatz 3,Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht die Marktüberwachungsbehörde so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts. Die PrüfungBewertung des energiebetriebenen Produkts kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Wurde ein von einer ergänzenden VerordnungRechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 7611221/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 20012009 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das UmweltmanagementUmweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EMASEG), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage VIV erfüllt.Wurde ein von einer ergänzenden VerordnungRechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 7611221 aus 20012009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das UmweltmanagementUmweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EMASEG) Nr. 761 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 114 vom 24.04.2001 Seite 1sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage römisch sechsfünf erfüllt.
  5. (5)Absatz 5,Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen der Anlage VIV dieser Richtlinie erfüllt.Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen der Anlage römisch sechsfünf dieser Richtlinie erfüllt.
  6. (6)Absatz 6,Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die Marktüberwachungsbehörde vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die in § 5 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.Die in Paragraph 5, genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

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