§ 9 ODV 2007 Konformitätsvermutung

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. (3)Absatz 3,Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000, ABl. Nr. L 237 vom 21.09.2000 S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 237 vom 21.09.2000 Seite 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 198066/20002010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten VerfahrenRegelungsverfahren entschieden wurde. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 198066 aus 20002010, über das EU-Umweltzeichen erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten VerfahrenRegelungsverfahren entschieden wurde. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. (3)Absatz 3,Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000, ABl. Nr. L 237 vom 21.09.2000 S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 237 vom 21.09.2000 Seite 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 198066/20002010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten VerfahrenRegelungsverfahren entschieden wurde. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 198066 aus 20002010, über das EU-Umweltzeichen erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten VerfahrenRegelungsverfahren entschieden wurde. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

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