§ 10 ODV 2007 Harmonisierte Normen

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend sorgt so weit wie möglich dafür, dass die betroffenen Kreise – einschließlich Konsumenten- und Umweltorganisationen – auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.
  2. (2)Absatz 2,Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend unter Darlegung der Gründe den durch Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend unter Darlegung der Gründe den durch Artikel 5, der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend sorgt so weit wie möglich dafür, dass die betroffenen Kreise – einschließlich Konsumenten- und Umweltorganisationen – auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.
  2. (2)Absatz 2,Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend unter Darlegung der Gründe den durch Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend unter Darlegung der Gründe den durch Artikel 5, der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.

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