§ 12 ODV 2007 Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist dazu angehalten, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
  2. (2)Absatz 2,Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist dazu angehalten, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
  2. (2)Absatz 2,Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 20052009/32125/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.

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