§ 15 ODV 2007 Durchführungsmaßnahmen

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von der Kommission der Europäischen GemeinschaftenKommission im Sinne der Richtlinie 20052009/32125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung in innerstaatliches österreichisches Recht umzusetzen. Sie sind zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
  2. (2)Absatz 2,Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage römisch eins und/oder Anlage römisch zwei festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 316/1997, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 210/2001, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1.Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nummer L 167 vom 22.06.1992 Seite 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz eins,
  5. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,)

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
  1. (1)Absatz eins,Von der Kommission der Europäischen GemeinschaftenKommission im Sinne der Richtlinie 20052009/32125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung in innerstaatliches österreichisches Recht umzusetzen. Sie sind zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.
  2. (2)Absatz 2,Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage römisch eins und/oder Anlage römisch zwei festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 316/1997, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 210/2001, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1.Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2001,, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nummer L 167 vom 22.06.1992 Seite 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz eins,
  5. (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,)

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