Anl. 4 ODV 2007

Ökodesign-Verordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2011 bis 31.12.9999
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  2. 2.Ziffer 2eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  6. 6.Ziffer 6Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
  7. 1.Ziffer einsIn dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  8. 2.Ziffer 2Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift zu beurteilen. Die technischen Unterlagen haben insbesondere zu umfassen:
    1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
    2. b)Litera bdie Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;
    3. c)Litera cdas ökologische Profil, sofern in der ergänzenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben;
    4. d)Litera ddie Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
    5. e)Litera eeine Liste der in § 10 genannten Normen, die ganz odereine Liste der in Paragraph 10, genannten Normen, die ganz oderteilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls keine Normen nach § 10 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung tragen;teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls keine Normen nach Paragraph 10, angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung tragen;
    6. f)Litera fdie Angaben nach Anlage I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;die Angaben nach Anlage römisch eins Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;
    7. g)Litera gdie Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift.
  9. 3.Ziffer 3Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Ziffer 2, genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.

Stand vor dem 21.06.2011

In Kraft vom 10.08.2007 bis 21.06.2011
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  2. 2.Ziffer 2eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  6. 6.Ziffer 6Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
  7. 1.Ziffer einsIn dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  8. 2.Ziffer 2Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift zu beurteilen. Die technischen Unterlagen haben insbesondere zu umfassen:
    1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
    2. b)Litera bdie Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;
    3. c)Litera cdas ökologische Profil, sofern in der ergänzenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben;
    4. d)Litera ddie Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
    5. e)Litera eeine Liste der in § 10 genannten Normen, die ganz odereine Liste der in Paragraph 10, genannten Normen, die ganz oderteilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls keine Normen nach § 10 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung tragen;teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls keine Normen nach Paragraph 10, angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung tragen;
    6. f)Litera fdie Angaben nach Anlage I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;die Angaben nach Anlage römisch eins Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;
    7. g)Litera gdie Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift.
  9. 3.Ziffer 3Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Ziffer 2, genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.

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