§ 2 NaSP-VO Alternative Sicherheitsmaßnahmen

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015/20101998 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015/20101998 genehmigt werden.Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Artikel eins, Ziffer eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 62, LFG im Rahmen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015 aus 20101998, beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sowie der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015 aus 20101998, genehmigt werden.
  2. (2)Absatz 2,In Verfahren gemäß Abs. 1 betreffend Militärflugplätze, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.In Verfahren gemäß Absatz eins, betreffend Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.

Stand vor dem 19.09.2024

In Kraft vom 18.08.2011 bis 19.09.2024
  1. (1)Absatz eins,Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015/20101998 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015/20101998 genehmigt werden.Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Artikel eins, Ziffer eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 62, LFG im Rahmen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015 aus 20101998, beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sowie der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 1852015 aus 20101998, genehmigt werden.
  2. (2)Absatz 2,In Verfahren gemäß Abs. 1 betreffend Militärflugplätze, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.In Verfahren gemäß Absatz eins, betreffend Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.

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