§ 19 ZuRV Inkrafttreten

Zuteilungsregelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (12)Absatz eins2,Die Anhänge 1 undAnhang 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2014BGBl. II Nr. 21/2015 tretentritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anhänge 1 undAnhang 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9221 aus 20142015, tretentritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (23)Absatz 23,Anhang 2 dieser Verordnung§ 13a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2015BGBl. II Nr. 119/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anhang 2 dieser VerordnungParagraph 13 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21119 aus 20152019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 13.05.2019

In Kraft vom 12.02.2015 bis 13.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (12)Absatz eins2,Die Anhänge 1 undAnhang 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2014BGBl. II Nr. 21/2015 tretentritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anhänge 1 undAnhang 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9221 aus 20142015, tretentritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (23)Absatz 23,Anhang 2 dieser Verordnung§ 13a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2015BGBl. II Nr. 119/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anhang 2 dieser VerordnungParagraph 13 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21119 aus 20152019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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