§ 8 SeeSchFVO Besichtigungen

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel römisch eins Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbei Fertigstellung;
    2. 2.Ziffer 2danach mindestens alle fünf Jahre;
    3. 3.Ziffer 3bei Zulassung zur SeeschiffahrtSeeschifffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
    4. 4.Ziffer 4nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages;nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 Litera b, Z iii des Kapitels römisch eins des Schiffssicherheitsvertrages;
    5. 5.Ziffer 5im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.
  2. (2)Absatz 2,Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel römisch eins bis römisch drei des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Absatz eins, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:Das Schiff ist für die nach den Absatz eins und 2 sowie nach Kapitel römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsauf der Bauwerft bei Fertigstellung dem Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen in einem Hafen, in dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft herangezogen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsbei Neubauten vor Baubeginn;
    2. 2.Ziffer 2rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses;
    3. 3.Ziffer 3in allen anderen Fällen unverzüglich.
  5. (5)Absatz 5,Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.

Stand vor dem 25.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 25.05.2012
  1. (1)Absatz eins,Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel römisch eins Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbei Fertigstellung;
    2. 2.Ziffer 2danach mindestens alle fünf Jahre;
    3. 3.Ziffer 3bei Zulassung zur SeeschiffahrtSeeschifffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
    4. 4.Ziffer 4nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages;nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 Litera b, Z iii des Kapitels römisch eins des Schiffssicherheitsvertrages;
    5. 5.Ziffer 5im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.
  2. (2)Absatz 2,Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel römisch eins bis römisch drei des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Absatz eins, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:Das Schiff ist für die nach den Absatz eins und 2 sowie nach Kapitel römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsauf der Bauwerft bei Fertigstellung dem Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen in einem Hafen, in dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft herangezogen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsbei Neubauten vor Baubeginn;
    2. 2.Ziffer 2rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses;
    3. 3.Ziffer 3in allen anderen Fällen unverzüglich.
  5. (5)Absatz 5,Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.

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