§ 28 SeeSchFVO Ausnahmen

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2012 bis 31.12.9999

Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der SeeschiffahrtSeeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 25.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 25.05.2012

Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der SeeschiffahrtSeeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

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