§ 45 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 (Anm§ 45 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.: Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 Anmerkung, Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 (Anm§ 45 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.: Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 Anmerkung, Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen.

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