§ 46 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle drei Monate ist die Ausrüstung vom Schiffsarzt, aufSchiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit, Verschluß der Behälter, Beschriftung und den Zustand zu überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden Beschaffenheit der Arznei- und anderen Hilfsmittel zu überzeugen. Verbrauchte oder offensichtlich unbrauchbar gewordene Arznei- und andere Hilfsmittel sind zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskasten und deren Unversehrtheit hat der Kapitän zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
§ 46 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,Alle drei Monate ist die Ausrüstung vom Schiffsarzt, aufSchiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit, Verschluß der Behälter, Beschriftung und den Zustand zu überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden Beschaffenheit der Arznei- und anderen Hilfsmittel zu überzeugen. Verbrauchte oder offensichtlich unbrauchbar gewordene Arznei- und andere Hilfsmittel sind zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskasten und deren Unversehrtheit hat der Kapitän zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
§ 46 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

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