§ 47 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. Auf Schiffen mit mehr als 1 200 BRT Raumgehalt ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank auszurüsten.
  3. (3)Absatz 3,Der Sanitätskasten für Rettungsboote ist mit dem Namen des Lieferanten und der Angabe des Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen. Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu versehen.
§ 47 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. Auf Schiffen mit mehr als 1 200 BRT Raumgehalt ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank auszurüsten.
  3. (3)Absatz 3,Der Sanitätskasten für Rettungsboote ist mit dem Namen des Lieferanten und der Angabe des Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen. Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu versehen.
§ 47 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

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