§ 48 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die im Verzeichnis der Anlage 5 mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, unter Verschluß zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Desinfektionsmittel, soweit es sich um Präparate zur Grob- und Raumdesinfektion oder um Insektenvernichtungsmittel handelt, sind nicht mit Arzneimitteln, sondern getrennt von diesen aufzubewahren.
§ 48 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,Die im Verzeichnis der Anlage 5 mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, unter Verschluß zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Desinfektionsmittel, soweit es sich um Präparate zur Grob- und Raumdesinfektion oder um Insektenvernichtungsmittel handelt, sind nicht mit Arzneimitteln, sondern getrennt von diesen aufzubewahren.
§ 48 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

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