§ 49 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In den Arzneikisten und Arzneischränken sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.
  2. (2)Absatz 2,Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften.
  3. (3)Absatz 3,Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen des Verzeichnisses der Anlage 5 übereinstimmen.
§ 49 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,In den Arzneikisten und Arzneischränken sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.
  2. (2)Absatz 2,Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften.
  3. (3)Absatz 3,Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen des Verzeichnisses der Anlage 5 übereinstimmen.
§ 49 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten