§ 50 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beschriftung der Flaschen und anderen Behälter, in denen Arzneimittel an Kranke abgegeben werden, muß eine genaue Gebrauchsanweisung enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arzneimittel sind durch einen roten Aufklebezettel mit dem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich“ zu kennzeichnen. Arzneimittel für den innerlichen Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel zu versehen. Für lichtempfindliche Medikamente sind Braunglasflaschen zu verwenden.
§ 50 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,Die Beschriftung der Flaschen und anderen Behälter, in denen Arzneimittel an Kranke abgegeben werden, muß eine genaue Gebrauchsanweisung enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arzneimittel sind durch einen roten Aufklebezettel mit dem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich“ zu kennzeichnen. Arzneimittel für den innerlichen Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel zu versehen. Für lichtempfindliche Medikamente sind Braunglasflaschen zu verwenden.
§ 50 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

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