§ 54 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird, einen besonderen Operationsraum von mindestens 8,5 m2 Bodenfläche haben§ 54 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen. Die Mindestausstattung des Operationsraumes ist nach den Vorschriften der Anlage 8 vorzunehmen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird, einen besonderen Operationsraum von mindestens 8,5 m2 Bodenfläche haben§ 54 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen. Die Mindestausstattung des Operationsraumes ist nach den Vorschriften der Anlage 8 vorzunehmen.

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