§ 55 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schiffe mit mehr als 80 Personen an Bord sind bei Reisen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den Arzneimittelvorrat der Schiffsapotheke, dem jeweiligen Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens entsprechend, zu ergänzen.
§ 55 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,Schiffe mit mehr als 80 Personen an Bord sind bei Reisen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den Arzneimittelvorrat der Schiffsapotheke, dem jeweiligen Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens entsprechend, zu ergänzen.
§ 55 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

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