§ 56 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.
§ 56 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.
§ 56 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

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