§ 57 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Reeder hat die Ausrüstung und die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate durch einen Arzt prüfen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Prüfung ist im Schiffstagebuch zu vermerken.
§ 57 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Stand vor dem 09.10.1998

In Kraft vom 15.04.1981 bis 09.10.1998
  1. (1)Absatz eins,Der Reeder hat die Ausrüstung und die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate durch einen Arzt prüfen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Prüfung ist im Schiffstagebuch zu vermerken.
§ 57 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

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