§ 204 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 zu entsprechen.Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß Paragraph 202, Absatz 3, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsseit mindestens drei Jahren der Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
    2. 2.Ziffer 2folgende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:
      1. a)Litera afür den Fahrtbereich 1 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      2. b)Litera bfür den Fahrtbereich 2 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 3 500 Seemeilen, davon mindestens 2 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      3. c)Litera cfür den Fahrtbereich 3 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 7 000 Seemeilen, davon mindestens 4 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      4. d)Litera dfür den Fahrtbereich 4 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      5. e)Litera efür den Fahrtbereich 1 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      6. f)Litera ffür den Fahrtbereich 2 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon mindestens 3 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      7. g)Litera gfür den Fahrtbereich 3 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      8. h)Litera hfür den Fahrtbereich 4 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 15 000 Seemeilen, davon mindestens 9 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    3. 3.Ziffer 3mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
    4. 4.Ziffer 4für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung;für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch zwei (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch zwei (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 15, Absatz 11, SeeSchFG).
  3. (3)Absatz 3,Prüferinnen und Prüfer für die Fahrtbereiche 3 und 4 müssen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer im betreffenden Fahrtbereich nachweisen.
§ 204 SeeSchFVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.06.2015 bis 08.05.2020
  1. (1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 zu entsprechen.Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß Paragraph 202, Absatz 3, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsseit mindestens drei Jahren der Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
    2. 2.Ziffer 2folgende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:
      1. a)Litera afür den Fahrtbereich 1 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      2. b)Litera bfür den Fahrtbereich 2 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 3 500 Seemeilen, davon mindestens 2 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      3. c)Litera cfür den Fahrtbereich 3 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 7 000 Seemeilen, davon mindestens 4 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      4. d)Litera dfür den Fahrtbereich 4 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      5. e)Litera efür den Fahrtbereich 1 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      6. f)Litera ffür den Fahrtbereich 2 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon mindestens 3 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      7. g)Litera gfür den Fahrtbereich 3 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
      8. h)Litera hfür den Fahrtbereich 4 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 15 000 Seemeilen, davon mindestens 9 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    3. 3.Ziffer 3mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
    4. 4.Ziffer 4für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung;für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch zwei (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch zwei (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 15, Absatz 11, SeeSchFG).
  3. (3)Absatz 3,Prüferinnen und Prüfer für die Fahrtbereiche 3 und 4 müssen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer im betreffenden Fahrtbereich nachweisen.
§ 204 SeeSchFVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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