§ 204a SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. a dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. e dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. b dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. f dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.
§ 204a SeeSchFVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.06.2015 bis 08.05.2020
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. a dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. e dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. b dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. f dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.
§ 204a SeeSchFVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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