§ 207 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen, wenn der Berechtigte
    1. 1.Ziffer einskörperlich, geistig oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr zur Führung von Jachten nicht mehr geeignet ist;
    2. 2.Ziffer 2den Befähigungsausweis durch wissentlich falsche Angaben erschlichen hat;
    3. 3.Ziffer 3den Befähigungsausweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
    4. 4.Ziffer 4eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit dem Befähigungsausweis verbunden war;
    5. 5.Ziffer 5grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften begangen hat.
  2. (2)Absatz 2,Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungsausweises festsetzen.
§ 207 SeeSchFVO seit 25.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 25.05.2012
  1. (1)Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen, wenn der Berechtigte
    1. 1.Ziffer einskörperlich, geistig oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr zur Führung von Jachten nicht mehr geeignet ist;
    2. 2.Ziffer 2den Befähigungsausweis durch wissentlich falsche Angaben erschlichen hat;
    3. 3.Ziffer 3den Befähigungsausweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
    4. 4.Ziffer 4eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit dem Befähigungsausweis verbunden war;
    5. 5.Ziffer 5grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften begangen hat.
  2. (2)Absatz 2,Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungsausweises festsetzen.
§ 207 SeeSchFVO seit 25.05.2012 weggefallen.

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