§ 208 SeeSchFVO (weggefallen)

Seeschifffahrts-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten bzw. anerkannten Befähigungsausweise zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Inhabers und die Art des Befähigungsausweises Auskunft zu erteilen.
§ 208 SeeSchFVO seit 25.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 25.05.2012
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten bzw. anerkannten Befähigungsausweise zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Inhabers und die Art des Befähigungsausweises Auskunft zu erteilen.
§ 208 SeeSchFVO seit 25.05.2012 weggefallen.

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