§ 47 SchiffAV Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und in Stand gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
  3. (3)Absatz 3,Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
  5. (5)Absatz 5,Gefahrenstellen auf Schifffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

Stand vor dem 25.06.2012

In Kraft vom 01.09.2009 bis 25.06.2012
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und in Stand gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
  3. (3)Absatz 3,Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
  5. (5)Absatz 5,Gefahrenstellen auf Schifffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

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