§ 4 FEG Diskriminierungsverbot

Flughafenentgeltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes und des Standorts, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2021

Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes und des Standorts, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

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