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DerDie im § 1 angeführteangeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ istund „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese TätigkeitTätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wirdwerden und keine bezahlte Pause enthältenthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.
Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.
DerDie im § 1 angeführteangeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ istund „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese TätigkeitTätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wirdwerden und keine bezahlte Pause enthältenthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.
Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.