§ 11 PDStV 2012 Kostenersatz

Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 31.12.9999

Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten. Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten.

Stand vor dem 28.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 28.12.2018

Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten. Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten