§ 12 PDStV 2012 Übergangsbestimmung

Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 31.12.9999

Soweit inErhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werdenbei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind beidiese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Anwendung auf bestimmte PersonenDienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der jeweils geschlechtsspezifischen FormBundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu verwendenerheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.

Stand vor dem 28.12.2018

In Kraft vom 13.09.2012 bis 28.12.2018

Soweit inErhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werdenbei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind beidiese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Anwendung auf bestimmte PersonenDienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der jeweils geschlechtsspezifischen FormBundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu verwendenerheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.

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