Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Soweit inErhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werdenbei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind beidiese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Anwendung auf bestimmte PersonenDienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der jeweils geschlechtsspezifischen FormBundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu verwendenerheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.
Soweit inErhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werdenbei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind beidiese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Anwendung auf bestimmte PersonenDienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der jeweils geschlechtsspezifischen FormBundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu verwendenerheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.