§ 1 DAVID-VO 2012 Regelungsgegenstand

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 8484a Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß §§ 81a Abs. 1 und 2, § 81b und 84 Abs. 1 bis 37 ElWOG 2010.Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Paragraph 84Paragraphen 81 a, Absatz eins bis 3und 2, Paragraph 81 b und 84 Absatz 7, ElWOG 2010.
  2. (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Stand vor dem 19.12.2013

In Kraft vom 25.09.2012 bis 19.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 8484a Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß §§ 81a Abs. 1 und 2, § 81b und 84 Abs. 1 bis 37 ElWOG 2010.Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der VerbrauchsinformationVerbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Paragraph 84Paragraphen 81 a, Absatz eins bis 3und 2, Paragraph 81 b und 84 Absatz 7, ElWOG 2010.
  2. (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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