§ 60 BB-V Schlussbestimmungen

Bohrlochbergbau-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
Behörde

Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 11.11.2005 bis 01.06.2022
Behörde

Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus.

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