§ 62 BB-V Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Bohrlochbergbau-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 11.11.2005 bis 01.06.2022

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist.

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