Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist.
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist.