§ 2 OTPG Geltungsbereich

Organtransplantationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Spende, Testung, Charakterisierung, Bereitstellung, Konservierung, den Transport und die Transplantation von Organen, die zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind oder waren.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 14.12.2012 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Spende, Testung, Charakterisierung, Bereitstellung, Konservierung, den Transport und die Transplantation von Organen, die zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind oder waren.

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