§ 16 OTPG Automationsunterstützter Datenverkehr

Organtransplantationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 14, zu sammeln und diese zu übermitteln an

  1. 1.Ziffer einsdas Bundesministerium für Gesundheit,
  2. 1.Ziffer einsdie/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
  3. 2.Ziffer 2die Europäische Kommission,
  4. 3.Ziffer 3zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  5. 4.Ziffer 4die Stiftung Eurotransplant International.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 14.12.2012 bis 11.06.2026

Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 14, zu sammeln und diese zu übermitteln an

  1. 1.Ziffer einsdas Bundesministerium für Gesundheit,
  2. 1.Ziffer einsdie/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
  3. 2.Ziffer 2die Europäische Kommission,
  4. 3.Ziffer 3zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  5. 4.Ziffer 4die Stiftung Eurotransplant International.

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