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Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
erster Satz EG-Vertrag („EG-V”)
festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung
ersetzt wird.
2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.
3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(„WWU”) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des
Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in der Übergangszeit
die Euro- und die Schilling-Einheit
umfassend1 AFFG seit 27.07.2000 weggefallen.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
erster Satz EG-Vertrag („EG-V”)
festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung
ersetzt wird.
2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.
3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(„WWU”) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des
Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in der Übergangszeit
die Euro- und die Schilling-Einheit
umfassend1 AFFG seit 27.07.2000 weggefallen.