Art. 1 AFFG (weggefallen)

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2000 bis 31.12.9999
(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 196/1967)Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 2, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,)

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1.Ziffer einsUmrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Art. 1091 Abs. 4Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Artikel 1091, Absatz 4

erster Satz EG-Vertrag („EG-V”)

festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung

ersetzt wird.

2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.

3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten

Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(„WWU”) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des

Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten

der Europäischen Union in der Übergangszeit

die Euro- und die Schilling-Einheit

umfassend1 AFFG seit 27.07.2000 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2000

In Kraft vom 01.01.1999 bis 27.07.2000
(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 196/1967)Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 2, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,)

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1.Ziffer einsUmrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Art. 1091 Abs. 4Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Artikel 1091, Absatz 4

erster Satz EG-Vertrag („EG-V”)

festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung

ersetzt wird.

2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.

3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten

Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(„WWU”) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des

Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten

der Europäischen Union in der Übergangszeit

die Euro- und die Schilling-Einheit

umfassend1 AFFG seit 27.07.2000 weggefallen.

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