§ 7 AFFG

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999
Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 28.12.2012

In Kraft vom 12.08.2005 bis 28.12.2012
Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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