§ 6 LA-V 2013 Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).
  2. (1a)Absatz eins a,Die Benützungsvergütung für das Jahr 2015 ist von der Burghauptmannschaft Österreich den in Absatz 1 genannten Organen und Stellen entsprechend den in der Anlage enthaltenen Beträgen vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Benützungsvergütung an die haushaltsleitenden Organe kann auf einen einmaligen Betrag im Jahr 2015 beschränkt werden und ist von den genannten Organen und Stellen entsprechend der jeweiligen Zahlungsvorschreibung zu entrichten.
  3. (1b)Absatz eins b,Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Absatz eins a, sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 1c bis 1e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2024)Anmerkung, Absatz eins c bis eins e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2024,)

  4. (2)Absatz 2,Zur Vorbereitung der künftig zu entrichtenden Benützungsvergütung haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:Zur Vorbereitung der künftig zu entrichtenden Benützungsvergütung haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsLiegenschaftsnutzung (Nutzflächen),
    2. 2.Ziffer 2in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung getätigte bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Höhe der aufgewendeten Kosten, ausgenommen Generalsanierungen,
    3. 3.Ziffer 3in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte sonstige Investitionen sowohl im Bereich baulicher Maßnahmen (ausgenommen Generalsanierungen), als auch im verwaltungstechnischen Bereich, einschließlich aufgewendeter Kosten,
    4. 4.Ziffer 4seit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes getätigte Generalsanierungen,
    5. 5.Ziffer 5Liegenschaftsbewirtschaftungskosten (Betriebskosten, sonstige Bewirtschaftungskosten) im Kalenderjahr 2010.
  5. (3)Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Abs. 1) enthalten.Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Absatz eins,) enthalten.
  6. (4)Absatz 4,Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Abs. 3 vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Februar 2019 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die künftig zu entrichtende Benützungsvergütung festlegen.Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Absatz 3, vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Februar 2019 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die künftig zu entrichtende Benützungsvergütung festlegen.
  7. (1)Absatz eins,Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben.Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des Paragraph 7, Absatz eins, einzuheben.
  8. (2)Absatz 2,Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. 1, 1. Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Absatz eins, eins, Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsLiegenschaftsnutzung (Nutzer, Nutzflächen),
    2. 2.Ziffer 2Auszahlungen für bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Auszahlungen für bauliche Investitionen mit Ausnahme von gesamtheitlichen Generalsanierungen,
    4. 4.Ziffer 4Auszahlungen für gesamtheitliche Generalsanierungen,
    5. 5.Ziffer 5Auszahlungen für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, soweit diese von der Burghauptmannschaft Österreich getragen werden (Auszahlungen für Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungsauszahlungen).
  9. (3)Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.
  10. (54)Absatz 54,Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.
  11. (6)Absatz 6,Die Burghauptmannschaft Österreich hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 mit Stichtag 31. Dezember 2018 und gegliedert nach Untergliederungen bekannt zu geben,
    1. 1.Ziffer einsfür wie viele Objekte Benützungsvergütungen vorgeschrieben wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Benützungsvergütungs-Vorschreibungen, sowie
    3. 3.Ziffer 3in wie vielen Fällen die vorgeschriebenen Benützungsvergütungen nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden.

Stand vor dem 05.06.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 05.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).
  2. (1a)Absatz eins a,Die Benützungsvergütung für das Jahr 2015 ist von der Burghauptmannschaft Österreich den in Absatz 1 genannten Organen und Stellen entsprechend den in der Anlage enthaltenen Beträgen vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Benützungsvergütung an die haushaltsleitenden Organe kann auf einen einmaligen Betrag im Jahr 2015 beschränkt werden und ist von den genannten Organen und Stellen entsprechend der jeweiligen Zahlungsvorschreibung zu entrichten.
  3. (1b)Absatz eins b,Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Absatz eins a, sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 1c bis 1e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2024)Anmerkung, Absatz eins c bis eins e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2024,)

  4. (2)Absatz 2,Zur Vorbereitung der künftig zu entrichtenden Benützungsvergütung haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:Zur Vorbereitung der künftig zu entrichtenden Benützungsvergütung haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsLiegenschaftsnutzung (Nutzflächen),
    2. 2.Ziffer 2in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung getätigte bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Höhe der aufgewendeten Kosten, ausgenommen Generalsanierungen,
    3. 3.Ziffer 3in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte sonstige Investitionen sowohl im Bereich baulicher Maßnahmen (ausgenommen Generalsanierungen), als auch im verwaltungstechnischen Bereich, einschließlich aufgewendeter Kosten,
    4. 4.Ziffer 4seit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes getätigte Generalsanierungen,
    5. 5.Ziffer 5Liegenschaftsbewirtschaftungskosten (Betriebskosten, sonstige Bewirtschaftungskosten) im Kalenderjahr 2010.
  5. (3)Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Abs. 1) enthalten.Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Absatz eins,) enthalten.
  6. (4)Absatz 4,Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Abs. 3 vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Februar 2019 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die künftig zu entrichtende Benützungsvergütung festlegen.Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Absatz 3, vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Februar 2019 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die künftig zu entrichtende Benützungsvergütung festlegen.
  7. (1)Absatz eins,Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben.Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des Paragraph 7, Absatz eins, einzuheben.
  8. (2)Absatz 2,Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. 1, 1. Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Absatz eins, eins, Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsLiegenschaftsnutzung (Nutzer, Nutzflächen),
    2. 2.Ziffer 2Auszahlungen für bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Auszahlungen für bauliche Investitionen mit Ausnahme von gesamtheitlichen Generalsanierungen,
    4. 4.Ziffer 4Auszahlungen für gesamtheitliche Generalsanierungen,
    5. 5.Ziffer 5Auszahlungen für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, soweit diese von der Burghauptmannschaft Österreich getragen werden (Auszahlungen für Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungsauszahlungen).
  9. (3)Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.
  10. (54)Absatz 54,Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.
  11. (6)Absatz 6,Die Burghauptmannschaft Österreich hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 mit Stichtag 31. Dezember 2018 und gegliedert nach Untergliederungen bekannt zu geben,
    1. 1.Ziffer einsfür wie viele Objekte Benützungsvergütungen vorgeschrieben wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Benützungsvergütungs-Vorschreibungen, sowie
    3. 3.Ziffer 3in wie vielen Fällen die vorgeschriebenen Benützungsvergütungen nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden.

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