§ 11 END-VO 2012 Termineinhaltung

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, hatist diesem in der VerteilernetzbetreiberInformation über den Netzbenutzer istTermin der TerminAblesung gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls alsein zweistündiges Zeitfenster anzugeben. Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, hatist diesem in der VerteilernetzbetreiberInformation über den Netzbenutzer istTermin der TerminAblesung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls alsein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2013

Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, hatist diesem in der VerteilernetzbetreiberInformation über den Netzbenutzer istTermin der TerminAblesung gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls alsein zweistündiges Zeitfenster anzugeben. Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, hatist diesem in der VerteilernetzbetreiberInformation über den Netzbenutzer istTermin der TerminAblesung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls alsein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.

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