§ 6 GSNE-VO 2013 Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsfür feste Kapazitäten:3,00 EUR/kWh/h.
  2. 2.Ziffer 2für unterbrechbare Kapazitäten: 1,500,-- EUR/kWh/h

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.01.2018

Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsfür feste Kapazitäten:3,00 EUR/kWh/h.
  2. 2.Ziffer 2für unterbrechbare Kapazitäten: 1,500,-- EUR/kWh/h

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