§ 8 GSNE-VO 2013 Bestimmungen zu Auktionen

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion.
  2. (2)Absatz 2,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 45 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Artikel 2, Absatz 45, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, können niedrigere Faktoren als in Paragraph 3, Absatz 9, oder Absatz 9 a, angewendet werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2018,)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 28.04.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion.
  2. (2)Absatz 2,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß Paragraph 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 45 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Artikel 2, Absatz 45, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, können niedrigere Faktoren als in Paragraph 3, Absatz 9, oder Absatz 9 a, angewendet werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2018,)

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