§ 8 FSVG Beiträge in der Pensionsversicherung

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. Paragraph 33, Absatz 9, GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2004

Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. Paragraph 33, Absatz 9, GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.

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