§ 10 FSVG (weggefallen)

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1991 bis 31.12.9999
Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 § 10 FSVGbegründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berührt seit 31.03.1991 weggefallen. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 60, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berührt.

Stand vor dem 31.03.1991

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.03.1991
Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 § 10 FSVGbegründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berührt seit 31.03.1991 weggefallen. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 60, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berührt.

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