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Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im Paragraph 2, bezeichneten Gruppen zu führen.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im Paragraph 2, bezeichneten Gruppen zu führen.