§ 15 FSVG Gebarungsaufzeichnungen

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im Paragraph 2, bezeichneten Gruppen zu führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2019

Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im Paragraph 2, bezeichneten Gruppen zu führen.

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