§ 22 FSVG Wirksamkeitsbeginn

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 9, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Die Paragraphen 5, 6, 11, Ziffer eins und 20 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 680/1991, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1991,, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 2, erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.2012
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 9, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Die Paragraphen 5, 6, 11, Ziffer eins und 20 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 680/1991, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1991,, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 2, erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

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