§ 1 SprKennzV Eindeutige Kennzeichnung

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
    1. 1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    2. 1a.Ziffer eins awenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    3. 2.Ziffer 2die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
    4. 3.Ziffer 3drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG),drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
    5. 4.Ziffer 4den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
    6. 5.Ziffer 5eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht.eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.
  2. (2)Absatz 2,Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz eins, anzubringen, können die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 weggelassen werden.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Absatz eins, auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
  5. (5)Absatz 5,Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Absatz 4, fallen, sind mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Absatz eins und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
  6. (6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.Zusätzlich zu den in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 05.04.2013 bis 31.03.2016
  1. (1)Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
    1. 1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    2. 1a.Ziffer eins awenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    3. 2.Ziffer 2die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
    4. 3.Ziffer 3drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG),drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
    5. 4.Ziffer 4den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
    6. 5.Ziffer 5eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht.eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.
  2. (2)Absatz 2,Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz eins, anzubringen, können die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 weggelassen werden.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Absatz eins, auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
  5. (5)Absatz 5,Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Absatz 4, fallen, sind mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Absatz eins und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
  6. (6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.Zusätzlich zu den in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.

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