§ 7 PZSV (weggefallen)

Polizeizeichenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2019 bis 31.12.9999
Die in den §§ 4 § 7 PZSVbis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt seit 27.08.2019 weggefallen. Die in den Paragraphen 4 bis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt.

Stand vor dem 27.08.2019

In Kraft vom 06.04.2013 bis 27.08.2019
Die in den §§ 4 § 7 PZSVbis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt seit 27.08.2019 weggefallen. Die in den Paragraphen 4 bis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt.

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