§ 4 EEV Registrierung und Stammdatenerfassung

Emissionserklärungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren.
  2. (2)Absatz 2,Hierbei sind Angaben zu allen relevanten Anlagen und den zugehörigen Linien (Teile) einer Anlage in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Berichtseinheiten, für welche Emissionserklärungen abzugeben sind, sind mit BE_EEV zu kennzeichnen.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 25.10.2007 bis 11.07.2013
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Anlagen, die eine Emissionserklärung abzugeben haben, haben sich mit den Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A unter „edm.gv.at“ zu registrieren.
  2. (2)Absatz 2,Hierbei sind Angaben zu allen relevanten Anlagen und den zugehörigen Linien (Teile) einer Anlage in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Berichtseinheiten, für welche Emissionserklärungen abzugeben sind, sind mit BE_EEV zu kennzeichnen.

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